Über uns – Satzung


Vereinssatzung Gesangverein „Eintracht“ 1873 Massenbach e.V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein trägt den Namen Gesangverein “Eintracht “ 1873 Massenbach e.V. und hat seinen Sitz in Schwaigern-Massenbach. Er soll in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Heilbronn eingetragen werden.

§ 2 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “steuerbegünstigte Zwecke “ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege des Chorgesanges. Es ist weiterhin Zweck des Vereins, die Jugend der Musik, insbesondere dem Gesang näherzubringen. Die Tätigkeit des Vereins ist gemeinnützig. Sie wird ohne Absicht auf Gewinnerzielung, ausschließlich zum Zwecke der Volksbildung und Kunstpflege ausgeübt.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Alle Inhaber von Vereinsämter sind ehrenamtlich tätig. Der Vorstand kann hiervon abweichend beschließen, dass Funktionsträger für Ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung gezahlt wird.

§ 3 Mitglieder

Der Verein besteht aus singenden, fördernden und Ehrenmitgliedern. Singendes Mitglied kann jede natürliche Person sein. Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, welche die Bestrebungen des Vereins unterstützen will, ohne selbst zu singen. Nach 25 – jähriger aktiver Sängertätigkeit oder 50 – jähriger Mitgliedschaft wird die Ehrenmitgliedschaft ausgesprochen. Um Aufnahmen in den Verein ist beim Vorstand schriftlich nachzusuchen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet :

  1. durch freiwilligen Austritt
  2. durch Tod
  3. durch Ausschluss

Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein.

zu a) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung der vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Schluss eines Kalenderjahres. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das ausscheidende Mitglied zur Bezahlung des Mitgliederbeitrages verpflichtet.

zu b) Der Tod eines Mitgliedes bewirkt sein sofortiges Ausscheiden.

zu c) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch den Ausschuss ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.
Der Beschluss über den Ausschluss ist zu begründen und durch ein Mitglied des Vorstandes unter Beisein eines Zeugen in schriftlicher Form bekannt zu geben. Gegen diesen Beschluss steht dem Mitglied die Berufung bei der Mitglieder- versammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Berufung bei ihrer nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung. Macht ein Mitglied von der Berufung keinen Gebrauch, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass eine Anfechtung nicht mehr möglich ist.

§ 5 Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder haben das Interesse des Vereins zu fördern. Jedes Mitglied ist verpflichtet den von der Mitgliederversammlung festgelegten Beitrag pünktlich zu entrichten. Die singenden Mitglieder haben außerdem die Pflicht, regelmäßig an den Übungsstunden, den Konzerten und öffentlichen Darbietungen teilzunehmen.

§ 6 Organe des Vereins

  • Die Mitgliederversmmlung
  • Der Vorstnd
  • Der Ausschuss

§ 7 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Laufe eines Jahres durch den Vorstand einzuberufen, im übrigen dann, wenn mindestens ein fünftel der Mitglieder es schriftlich beantragt. Die Mitgliederversammlung ist mindesten vierzehn Tage vor dem festgesetzten Termin unter Bekanntgabe der Tagesordnung und des Versammlungsortes schriftlich oder durch öffentliche Bekanntgabe im Mitteilungsblatt der Stadt Schwaigern einzuberufen. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitgliedern.
Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden oder einem Mitglied des Vorstandes geleitet. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.
Zur Satzungsänderung ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder erforderlich.
Die Auflösung des Vereins bestimmt sich nach § 12 der Satzung.
Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Feststellung, Änderung und Auslegung der Satzung.
  2. Wahl des Vorstandes.
  3. Wahl des Ausschusses.
  4. Wahl von zwei Rechnungsprüfern auf die Dauer von zwei Jahren.
  5. Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung des Vorstandes.
  6. Entgegennahme der musikalischen Berichte durch die Chorleiter.
  7. Genehmigung der Jahresabrechnung und Entlastung des Vorstandes.
  8. Festlegung des Mitgliederbeitrages.
  9. Entscheidung über die Berufung nach §4 der Satzung.
  10. Ernennung von Ehrenmitgliedern, Ehrenvorsitzenden und Ehrenchorleitern.
  11. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge zur Tagesordnung einzubringen. Diese Anträge sind bis acht Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich und begründet beim Vorstand einzureichen. Dies gilt nicht für Anträge auf Satzungsänderung, diese sind, wie vor beschrieben bis 21 Tage vor der Mitgliederversammlung einzureichen.

§ 8 Vorstand

Dem Vorstand gehören an:

  1. der Vorsitzende
  2. der stellvertretende Vorsitzende
  3. der Schriftführer
  4. der Kassier

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Sie sind jeweils allein vertretungsberechtigt. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Er bleibt bis zur satzungsmäßigen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Ihm obliegt die Führung des Vereins. Der Schriftführer hat über jede Mitgliederversammlung ein Protokoll anzufertigen, das von ihm und von dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Dem Kassierer obliegt die Verantwortung und Verwaltung des Vereinsvermögens.
Im Innenverhältnis wird folgendes bestimmt : Mit Ausnahme von Ausgaben, die im Einzelfall 250,– € nicht übersteigen, bedürfen alle Beschlüsse des Vorstandes der Zustimmung des Ausschusses.

§ 9 Ausschuss

Dem Ausschuss gehören an :

  1. der Vorstand
  2. die Ehrenvorsitzenden
  3. der stellvertretende Schriftführer und der stellvertretende Kassenführer
  4. sechs Mitglieder des Vereins.

Der Ausschuss beschließt in den ihm durch die Satzung übertragenen Angelegenheiten, sonst steht er dem Vorstand beratend zur Seite. Seine Mitglieder werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Von den Mitgliedern nach Ziffer 4 des Ausschusses werden im Wechsel jährlich 3 Mitglieder gewählt. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Die Beschlüsse des Ausschusses sind vom Schriftführer in dem Protokoll festzuhalten.

§ 10 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 11 Geschäftsordnung

Der Vorstand erlässt zur vorliegenden Satzung eine Geschäftsordnung, die der Mitgliederversammlung bekannt zu geben ist.

§ 12 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins erfolgt, wenn in der ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung mindestens zwei Drittel aller Mitglieder anwesend sind und hiervon drei Viertel der Auflösung zustimmen. Ist die erforderliche Anzahl der Mitglieder nicht erschienen, so ist eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die mit drei Viertel Mehrheit der erschienenen Mitglieder die Auflösung des Vereins beschließen kann.
Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigster Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Schwaigern zwecks der Verwendung für die Förderung der Kultur im Stadtteil Massenbach.

§ 13 Inkrafttreten der Satzung

Die Neufassung der Satzung in vorstehender Form hat die Mitgliederversammlung am 12.02.2011 beschlossen.

gez. 1. Vorsitzender Norbert Betz, Schriftführer Hermann Müller

Massenbach, den 12. Februar 2011